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   BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78   

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BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78 (https://dejure.org/1979,312)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1979 - IV ZB 41/78 (https://dejure.org/1979,312)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1979 - IV ZB 41/78 (https://dejure.org/1979,312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintragung des Familiennamens eines Kindes - Berichtigung eines Geburtseintrags durch Beischreibung eines Randvermerks - Beurteilung der Ehelichkeit eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 370
  • NJW 1979, 1775
  • MDR 1979, 828
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    In neuerer Zeit - insbesondere im Anschluß an die Entscheidung des Senats zum Ehenamen der deutschen Frau in einer gemischt-nationalen Ehe vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]) - hat die Auffassung, daß der Erwerb des Familiennamens eines ehelichen Kindes stets und ausschließlich nach dem Heimatrecht des Vaters zu beurteilen sei, Kritik gefunden.

    Es ist für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthält - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 59, 261, 262 f, jeweils m.w.N.).

    Die Frage, welchem Statut beim Auftreten einer solchen Doppelqualifikation der Vorrang gebührt, ist aufgrund einer Prüfung und Abwägung der rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten zu entscheiden (BGHZ 56, 193, 199) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

    Nach diesen Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher dem Personalstatut vorrangige Bedeutung eingeräumt worden für den Ehenamen in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) und für den Familiennamen eines Kindes im Falle der Einbenennung nach § 1618 BGB (BGHZ 59, 261).

    Ins Gewicht fällt zunächst die schon in BGHZ 56, 193, 199 f [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] zum Ehenamen im einzelnen dargelegte allgemeine Erwägung, daß die Anwendung des Personalstatuts jedenfalls im Grundsatz den international-rechtlichen Einklang der Namensführung erleichtert.

    Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen.

    Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens, der bei Auslandsaufenthalt unter Umständen die Anwendbarkeit des Personalstatuts modifizieren kann (BGHZ 56, 193, 201 ff [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; vgl. auch Wengler StAZ 1973, 205, 212 und Kohler StAZ 1977, 3, 5, die in solchen Fällen die Wahl eines Kindesnamens nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zulassen wollen), drängt daher ebenfalls zur Anwendung des deutschen Rechts.

  • BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77

    Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die primär auf das Heimatrecht des Vaters ausgerichtete, als allseitige Kollisionsnorm verstandene Regelung des Art. 19 EGBGB ganz allgemein erhoben werden (siehe dazu die Nachweise bei Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 19 EGBGB Anm. 2), wird dabei insbesondere der persönlichkeitsrechtlichen Natur des Namensrechts vorrangige Bedeutung zugemessen und deshalb eine Beurteilung des Familiennamens durch das Heimatrecht des Kindes befürwortet (so insbesondere der Vorlagebeschluß des OLG Hamm im vorliegenden Verfahren, StAZ 1978, 185; ebenso der Vorlagebeschluß des OLG Oldenburg StAZ 1977, 287, der nicht zur Entscheidung der Vorlagefrage geführt hat, vgl. BGH NJW 1978, 1107 = FamRZ 1978, 233, 235; aus der Literatur: Beitzke StAZ 1976, 321, 322; Jayme NJW 1977, 1378, 1380 f; Wengler StAZ 1973, 205, 211).

    Die Frage, ob eine Änderung des Kindesnamens durch Legitimation eingetreten ist, hat der Senat allerdings in seinem Beschluß vom 7. Dezember 1977 (NJW 1978, 1107 = FamRZ 1978, 233) dem Legitimationsstatut (Art. 22 Abs. 1 EGBGB) unterstellt.

    Diese letztere Auffassung hat jedoch im Schrifttum Kritik gefunden (Jochem NJW 1978, 1728, 1729 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]; Kühne JZ 1978, 478, 479; Sturm StAZ 1978, 318, 325).

    Im Falle einer solchen Doppelstaatsangehörigkeit ist jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie hier - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (BGH NJW 1978, 1107 und std. Rechtspr.).

  • BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71

    Einbenennung eines ausländischen Kindes

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Dabei handelt es sich nicht nur um eine formale Einreihung; der Namenserwerb durch Geburt hat auch einen sachlichen Bezug zum Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind (BGHZ 59, 261, 263 f).

    Es ist für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthält - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 59, 261, 262 f, jeweils m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher dem Personalstatut vorrangige Bedeutung eingeräumt worden für den Ehenamen in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) und für den Familiennamen eines Kindes im Falle der Einbenennung nach § 1618 BGB (BGHZ 59, 261).

  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Nach diesen Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher dem Personalstatut vorrangige Bedeutung eingeräumt worden für den Ehenamen in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) und für den Familiennamen eines Kindes im Falle der Einbenennung nach § 1618 BGB (BGHZ 59, 261).

    Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen.

  • BGH, 22.01.1965 - IV ZB 441/64

    Eheschließung griechischer Staatsangehöriger

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Der Beschwerdeführer hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 38, 380 [BGH 19.12.1962 - IV ZB 282/62]/381; BGH FamRZ 1965, 311; BayObLGZ 1972, 61).

    Die Vortrage, ob die Ehe der Eltern des Kindes gültig zustande gekommen ist, beurteilt sich nach dem Eheschließungsstatut gemäß Art. 13 EGBGB (BGHZ 43, 213, 218 f).

  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Das Oberlandesgericht Hamm möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 (LM § 62 PStG Nr. 2 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250 = FamRZ 1971, 429) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Februar 1976 - 20 W 881/75 (OLGZ 1976, 286) gehindert.

    In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Mai 1971 (LM § 62 PStG Nr. 2 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250 = FamRZ 1971, 429), die Anlaß zur Vorlage gegeben hat, ist der Namenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt dem Rechtsverhältnis zwischen dem ehelichen Kind und seinen Eltern zugerechnet und deshalb der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB unterstellt worden.

  • BGH, 19.12.1962 - IV ZB 282/62

    Eintragung akademischer Grade

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Der Beschwerdeführer hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 38, 380 [BGH 19.12.1962 - IV ZB 282/62]/381; BGH FamRZ 1965, 311; BayObLGZ 1972, 61).
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Name weist vielmehr auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hin, in denen der Namensträger zu den Personen steht, von denen der Name hergeleitet ist (BGHZ 25, 163, 168) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57]; so weist insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes die Familienzugehörigkeit des Kindes aus (BGHZ 8, 318, 320).
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Name weist vielmehr auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hin, in denen der Namensträger zu den Personen steht, von denen der Name hergeleitet ist (BGHZ 25, 163, 168) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57]; so weist insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes die Familienzugehörigkeit des Kindes aus (BGHZ 8, 318, 320).
  • BGH, 12.07.1965 - IV ZB 497/64

    Namensangabe in Personenstandsbüchern

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
    Diese durch das inländische Recht vorgenommene Qualifikation des Namenserwerbs ist grundsätzlich auch für den Anwendungsbereich der einschlägigen Kollisionsnorm von Bedeutung (BGHZ 44, 121, 124).
  • BayObLG, 08.10.1963 - BReg. 2 Z 56/63

    Streichung eines Vermerks in einem deutschen Personenstandsbuch betreffend die

  • BayObLG, 17.02.1972 - BReg. 3 Z 47/71
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Unter diesen Umständen kann ein Fortfall der Geschäftsgrundlage auch dann zu berücksichtigen sein, wenn der Vertrag beiderseits bereits voll erfüllt ist (BGHZ 73, 370, 373).
  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80

    Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung

    In einer späteren Entscheidung (BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78]) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Maßgeblichkeit des Legitimationsstatuts für den Namen des Kindes zwar in Frage gestellt (a.a.O. S. 375), aber nicht ausgesprochen, daß er seine frühere Auffassung aufgebe.

    Der Standesamtsaufsichtsbehörde steht nach § 49 Abs. 2 PStG ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 73, 370, 371 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] m.w.N.).

    Schließlich ist in BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] die in der Entscheidung vom 26. Mai 1971 (aaO) vertretene Auffassung, daß der Namenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt stets und ausschließlich der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB unterliege, ausdrücklich aufgegeben worden; anstelle des Heimatrechts des Vaters nach Art. 19 EGBGB ist auch insoweit das Personalstatut des Kindes - grundsätzlich - als maßgebend erachtet worden (BGHZ a.a.O. S. 374).

    Die in der Entscheidung vom 7. Dezember 1977 (aaO) vertretene und in BGHZ 73, 370, 373 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] bereits in Frage gestellte Auffassung, daß für den Namen des legitimierten Kindes das Legitimationsstatut maßgebend sei, kann daher nicht aufrechterhalten werden.

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in ähnlicher Weise auch einem ausländischen Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Recht zugebilligt werden müßte, einen nach inländischem Recht gebildeten Familiennamen anzunehmen (vgl. BGHZ 73, 370, 376) [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78], bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 26/89

    Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer

    Die Beteiligte zu 4 hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGHZ 73, 370, 371 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] m.w.N. ).

    Die Frage, welchem Statut beim Auftreten einer solchen Doppelqualifikation der Vorrang gebühre, sei aufgrund einer Prüfung und Abwägung der rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten zu entscheiden (BGHZ 73, 370, 374) [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78].

    a) Daß Amts- und Landgericht gleichwohl eine Berichtigung des Geburtseintrags der Beteiligten zu 3 für geboten halten, begründen sie im wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Nach der Entscheidung BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78], der zu folgen sei, sei im Wege der Anpassung, insbesondere durch Modifikation der in Betracht kommenden Kollisionsnormen, die sachgerechte Kollisionsregelung zu finden.

    b) Nach der Entscheidung BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] richtet sich der Familienname des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und von Geburt an mit seinen Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen (vgl. - oben zu 3. a.E.).

  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

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  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 82/84

    Familienrechtlicher Status eines Kindes nach französischem Recht; Beurteilung der

    So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] gehindert, in welchem der Familienname eines Kindes aus einer deutsch-ausländischen Ehe in selbständiger Anknüpfung nach dem durch Art. 18 EGBGB berufenen Recht beurteilt worden sei.

    In der von dem Oberlandesgericht angeführten Entscheidung BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] ging es ebenfalls um den Familiennamen eines Kindes bei Auslandsberührung.

    Die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf Kinder zugeschnitten, deren Status als ehelich oder nichtehelich bereits feststeht (s. BGHZ 73, 370, Familienname eines ehelichen, und BGHZ 59, 261, Einbenennung eines nichtehelichen Kindes), betrifft jedoch nicht schon die Frage, ob das Kind namensrechtlich als ehelich oder als nichtehelich zu behandeln ist.

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran.aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert.

    Unabhängig davon, ob die Namensführung der Mutter korrekt war, kann von einem gemeinsamen Ehenamen im Sinne des § 1616 BGB schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil der spanische Vater nach seinem Heimatrecht nicht zur Führung eines Ehenamens verpflichtet war und kein Anhalt dafür besteht, daß er sich insoweit der deutschen Rechtsordnung unterstellt hätte (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 72, 163; 73, 370, 376; vgl. auch die in StAZ 1980, 208 abgedruckte Äußerung des Bundesministers des Innern und jetzt Art. 220 Abs. 4 EGBGB n.F.).

  • BGH, 15.05.1991 - IV ZR 85/90

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eines Steuerberaters

    Zwar ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (so BGHZ 73, 373 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78]; Urteil vom 14.7.1982 - IVa ZR 10/81 - VersR 1982, 1053; Urteil vom 4.4.1991 - IX ZR 215/90 unter 2 a cc), zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) der durch Pflichtwidrigkeiten eines Steuerberaters verursachte Schaden im Falle einer Außenprüfung erst dann im Sinne des § 68 StBerG entstanden, wenn aufgrund der Außenprüfung - wie hier - höhere Steuern nacherhoben werden, die nach dem Ergebnis der Außenprüfung ohne den Fehler des Steuerberaters nicht festgesetzt worden wären.
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1979, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142) ergangen ist, von dem im deutschen internationalen Privatrecht anerkannten Grundsatz ausgegangen ist, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, dem der Träger angehört (vgl. BGHZ 73, 370, 374 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] m.N.), während das vorlegende Oberlandesgericht Art. 10 Abs. 1 EGBGB anwendet.
  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

    Der erkennende Senat hat die Frage in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78) offen gelassen, jedoch in seiner Rechtsprechung die Gültigkeit der Regelung bisher nicht in Zweifel gezogen (BGHZ 43, 213, 217 f).
  • OLG Nürnberg, 15.02.2011 - 11 W 1974/10

    Personenstandsverfahren: Änderung des Geburtsnamens eines 1937 in Peru geborenen

    2) Der Geburtsname eines 1937 in Peru als Kind eines deutsch-österreichischen Ehepaars mit Wohnsitz in Peru geborenen deutsch-peruanischen Doppelstaatlers wird durch die mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02. März 1979 (StAZ 1979, 260) erfolgte Rechtsprechungsänderung nicht gegen dessen Willen verändert.

    Erst mit Beschluss vom 2. März 1979 (StAZ 1979, 260) hat der Bundesgerichtshof den Geburtsnamen eines Kindes dem Personalstatut und nicht mehr dem Kindschaftsstatut unterstellt.

  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 6/86

    Beteiligte am Verfahren über die Beischreibung eines Randvermerks über eine

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 15 W 22/04

    Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern

  • LG Bonn, 08.10.1992 - 18 O 118/88

    Anspruchsbegehren auf Erstattung anteiliger Baukosten für gemeinschaftliches

  • OLG Köln, 10.03.2003 - 16 Wx 15/03

    Schutz des Namens in bestimmter Schreibweise

  • OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2007 - 24 U 100/07

    Leasingvertrag über eine Fernsehanlage

  • BGH, 30.10.1980 - III ZR 174/79

    Verbürgung auf Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Amtshaftung gegenüber einem

  • OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01

    Einbenennung eines Kindes: Anwendbares Recht bei gemeinsamer Sorge der leiblichen

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZR 536/80

    Ehelicher Unterhaltsanspruch in gemischt-nationaler Ehe

  • OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98

    Antrag auf Änderung des Ehenamens

  • KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05

    Personenstandwesen: Eintragung der durch rechtskräftiges Urteil des

  • OLG Celle, 30.06.1997 - 18 W 2/97

    Umfang der Rechte eines Erbenermittlers; Anspruch auf Auskunftserteilung bei

  • OLG Hamm, 13.08.1992 - 15 W 188/92

    Selbständige Anknüpfung der Wirksamkeit einer Scheidung bei ausländischem

  • BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95

    Grenzen des Beschwerderechts der Standesamtsaufsicht

  • OLG Hamm, 15.11.1982 - 15 W 160/82

    Anwendung des deutschen oder amerikanischen Namensrechts; Mitwirkung der

  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung

  • OLG Frankfurt, 22.06.1995 - 1 U 29/94

    Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • OLG München, 14.12.1983 - 20 U 1945/81
  • OLG Köln, 21.02.1983 - 16 Wx 12/83

    Anforderungen an die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts; Notwendigkeit der

  • BayObLG, 17.10.1990 - BReg. 3 Z 4/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

  • BayObLG, 25.06.1987 - BReg. 3 Z 189/86

    Legitimation des Kindes einer iranischen Staatsangehörigen; Anwendbarkeit des

  • OLG Stuttgart, 27.11.1984 - 8 W 510/84

    Berichtigung von Eintragungen im Geburtenbuch; Bildung eines Doppelnamens aus dem

  • OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84

    Zulässigkeit der Beilegung eines sowohl für Jungen als auch für Mädchen

  • LG Berlin, 06.12.1982 - 84 T 163/81

    Berichtigung eines Heiratsbuches des Standesamtes; Recht der Vornamensführung;

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